Erläuterungen zum KonTraG

(Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen)   

Das KonTraG stellt im Gegensatz zu den meisten anderen deutschen Gesetzen kein „eigenständiges“ Gesetz dar. Vielmehr ist es ein Änderungsgesetz einer Reihe von Wirtschaftsgesetzen, z. B.

  • Aktiengesetz
  • Handelsgesetzbuch
  • Genossenschaftsgesetz
  • GmbH-Gesetz
  • etc.

Das KonTraG ist als Resultat besonders spektakulärer Firmenzusammenbrüche geschaffen worden. Bei diesen Zusammenbrüchen stellte der Gesetzgeber eklatante Mängel in firmeninternen Kontrollsystemen, insbesondere aber in den Abschlußberichten der Wirtschaftsprüfer, in der Art des Risikomanagements und Fehler im Umgang mit Krisen im deutschen Aufsichtsratssystem fest.

Das Ziel des KonTraG ist die Schaffung eines wirkungsvollen Überwachungssystems zur Früherkennungvon  bestandsgefährdenden Entwicklungen, und ergibt sich in erster Linie aus (dem durch das KonTraG geänderten)

 § 91 Aktiengesetz (2)  

„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten,
damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

Nach herrschender Meinung sind damit nicht nur finanzielle Risiken, sondern auch Entwicklungen und Strömungen gemeint, die in den Bereich des allgemeinen Risikomanagement und der Krisenprävention / -intervention gehören, also auch Risiken, die zu bestandsgefährdenden Unternehmenskrisen führen könnten.

Dies bedeutet, dass neben dem Aufsichtsrat eines Unternehmens auch der Wirtschaftsprüfer und der Vorstand risikominimierende Maßnahmen zu treffen haben, Prognosen zur weiteren Entwicklung abgeben müssen und neben einem „Frühwarnsystem“ auch konkrete Vorbereitungen zur Krisenintervention zu treffen haben.

Jedes Unternehmen muss auf „bestandsgefährdende Entwicklungen“ vorbereitet sein, im konkreten Krisenfall angemessen reagieren können und Krisen  beherrschen können. Ein allgemeines Risiko- und Krisenmanagement ist damit für jedes Unternehmen zwingend erforderlich.